Allgemeine Geschäftsbedingungen
Kraus Veranstaltungstechnik
Inh. Harry Kraus / Im Aachtal 16 / 78267 Aach
1.a. Die Angebote, Lieferungen, Vermietungen und Leistungen der Fa. Kraus Veranstaltungstechnik (nachfolgend Verkäufer genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn nicht nochmals ausdrücklich vereinbart. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware, von Leihgeräten oder sonstiger Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Den Bestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
1.b. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
2. Angebote und Vertragsschluss:
2.a. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
2.b. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
3. Preise:
3.a. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager zuzüglich Fracht bzw. Porto, Verpackung und ggf. Transportversicherung.
4. Liefer- und Leistungszeit:
4.a. Die von dem Verkäufer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
4.b. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, Behördliche Anordnungen usw., auch
wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder dessen Unterlieferanten eintreten, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu schieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurück zu treten.
4.c. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessenen Nachfristsetzungen berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurück zu treten.
4.d. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
5. Gefahrenübergang:
5.a. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die zu liefernden Teile das Lager des Verkäufers verlassen haben. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
6. Gewährleistungen:
6.a. Der Verkäufer gewährleistet im Rahmen der jeweiligen Herstellergewährleistung, das die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind; die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate.
6.b. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder
Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt die Gewährleistung.
6.c. Der Käufer muss dem Verkäufer Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
6.d. Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, verlangt der Verkäufer nach seiner Wahl, dass 6.d.1) das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an den Verkäufer geschickt wird. 6.d.2) der Käufer das schadhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein Service Techniker des Verkäufers zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen. Falls der Käufer verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann der Verkäufer diesem Verlangen entsprechen, wobei
unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeiten, Reisekosten etc. zu den Standardsätzen des Verkäufers zu bezahlen wären.
6.e. Schlägt die wiederholte Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung den Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
6.f. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur unmittelbaren Käufern zu und sind nicht abtretbar.
7. Eigentumsvorbehalt:
7.a. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldo Forderungen aus
Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt: 7.a.1) Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers, Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (MIT-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (MIT-) Eigentum des Käufers an dem einheitlichen Sachwert anteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (MIT-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (MIT-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
7.b. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldo Forderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung und im eigenen
Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. 7.c. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
7.d. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug- ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretungen der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt –soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findetkein Rücktritt vom Vertrag vor.
7.e. Der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers erstreckt sich, soweit dies gesetzlich zulässig ist, auch auf die Ware in Form des verlängerten Eigentumsvorbehaltes.
8. Zahlung:
8.a. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen des Verkäufers 7 Tage nach Rechnungsausstellung ohne Abzug zahlbar.
8.b. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautenden Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
8.c. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag gesichert verfügen kann.
8.d. Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für öffentliche
Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen.
8.e. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
8.f. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
9. Haftungsbeschränkung:
9.a. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges handeln vorliegt. In jedem Fall ist die Höhe der Haftung auf den jeweiligen Auftragswert beschränkt.
10. Ergänzende Bedingungen bei Vermietung in Verbindung mit Service:
10.a. Der Mieter hat dem Vermieter den gewünschten technischen Umfang, den genauen Zeitraum, in dem die Anlagen betrieben werden sollen und den Einsatzort zu nennen. Der Mieter sorgt dafür, dass dem Vermieter eine angemessene Zeit für den Auf- und Abbau der Anlagen zur Verfügung steht. Es obliegt ihm, den Veranstaltungsraum in einen für den Aufbau geeigneten Zustand bereitzustellen. Betriebsstrom und Beleuchtung sollen funktionsbereit sein. Die Heizung und Klimaanlage muss auch während des Auf- und Abbaus zur Verfügung stehen.
10.b. Der im Angebot genannte Preis basiert auf einer Abschätzung des nötigen Aufwandes für
Transport, Transportnebenkosten, Installation, Inbetriebnahme und Systembedienung der angefragten Veranstaltungstechnik. Nicht enthalten sind die Kosten für Umbauten, unvorhergesehene Nacht- bzw. Wochenendarbeit, Erweiterung von Anlagen, sowie sonstige Nebenkosten z.B. Verbrauchsmaterial, Zollgebühren, Straßenbenutzungsgebühren, Transfergebühren.
Verzögerungen durch dritte z.B. wegen Nichtfertigstellungen vorausgehender Leistungen.
Behinderungen durch parallel arbeitende Firmen können Auf- und Abbauzeiten erheblich verlängern. Daraus resultierende Mehrleistungen sind im Angebot nicht enthalten. Zur Abrechnung kommt die tatsächlich erbrachte Leistung und die tatsächlich entstandenen Nebenkosten. Die Kosten für Übernachtung und Verpflegung der Techniker sind im Preis ebenfalls nicht enthalten. Diese werden nicht berechnet, wenn der Auftraggeber angemessen für Übernachtung und Verpflegung der Techniker sorgt. Ansonsten gilt eine Spesenpauschale von 30,-€ pro Person und Tag als vereinbart – Übernachtungen
werden nach Beleg abgerechnet.
10.c. Der Vermieter wird die gemieteten Anlagen nach Abstimmung mit dem Mieter rechtzeitig zum vereinbarten Veranstaltungsbeginn betriebsbereit zur Verfügung halten, sofern ihm die angemessene Aufbauzeit gewährt wird. Der Vermieter wird die Anlagen vereinbarungsgemäß in Betrieb halten, warten und wieder abbauen.
10.d. Der Mieter haftet vom Beginn des Aufbaus der Veranstaltungstechnik bis zum Abbauende für Verlust und Beschädigungen der bereitgestellten Anlagen. Er hat insbesondere Sorge dafür zu tragen, dass die Räumlichkeiten in der veranstaltungsfreien Zeit gesichert sind und nicht anderweitig benutzt werden.
10.e. Bei Rücktritt vom Mietvertrag aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, wird der vereinbarte Mietpreis zuzüglich Mehrwertsteuer wie folgt fällig:
10.e.1) Rücktritt bis zu 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 20%
10.e.2) Rücktritt bis zu 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50%
10.e.3) Rücktritt bis zu 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 80%
10.e.4) Rücktritt zu einem noch späteren Zeitpunkt: 100%
Entstandene Kosten für Fremdleistungen sind zusätzlich zu erstatten.
10.f. Diese Bedingungen gelten sinngemäß auch für Vermietungen ohne Service. Der Mieter verpflichtet sich darüber hinaus zur sorgfältigen Handhabung der ihm überlassenen Geräte und Teile. Eine Überschreitung der Mietzeit ohne Zustimmung des Vermieters ist unzulässig. Verspätete Rückgabe verpflichtet den Mieter zur Zahlung des entsprechend höheren Mietzinses sowie zur Zahlung von Schadenersatz, wenn Geräte oder Teile dritten zur Vermietung zugesagt sind.
11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit:
11.a. Soweit gesetzlich zulässig ist Singen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.